Stand: Juli 2024
I. Allgemeines
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnfertigung gelten für alle Verträge, die Ruschmeier & Bohnenkamp GbR (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen abschließt, insbesondere bezüglich der Herstellung oder Bearbeitung von Teilen oder die Montage von Baugruppen (nachfolgend „Liefergegenstände“ genannt). Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
b. Der Hersteller der Liefergegenstände wird nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
II. Leistung des Auftraggebers, Leistungsänderung
a. Umfang und Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den Spezifikationen des Auftraggebers.
b. Wenn der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen wünscht, wird der Auftragnehmer, die infolge der gewünschten Änderungen gegebenenfalls eintretenden Zeitverzögerungen und den möglichen Mehraufwand umgehend ermitteln und die Parteien werden umgehend eine entsprechende Vertragsanpassung verhandeln. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Änderungen ohne weitere Kosten und Zeitverzug, wie gewünscht zu bekommen.
III. Mitwirkung des Auftragnehmers
a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ohne weitere Kosten für den Auftraggeber die Leistung in vollem Umfang zu erbringen. Er hat insbesondere Pläne, Zeichnungen, Material und Werkzeuge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird diese Gegenstände nur prüfen, wenn dies gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
IV. Beistellung von Werkzeugen und Material
a. Beigestelltes Material (insbesondere Rohmaterial, Halbfertig-Erzeugnisse, Bauteile, Baugruppen, Geräte, Software sowie sonstige Gegenstände), 3D-Modelle, Zeichnungen und beigestellte Werkzeuge (nachfolgend zusammenfassend „beigestellte Sachen“ genannt) geht grundsätzlich nicht in das Eigentum vom Auftragnehmer über. Der Auftragnehmer wird auch nicht Eigentümer von durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die im Eigentum vom Auftragnehmer stehen, neu entstehenden Sache. Stellt das Material, das im Eigentum vom Auftragnehmer steht, nur einen Bruchteil der neuen Sache dar, wird der Auftragnehmer auch nicht anteilig Eigentümer der neu entstehenden Sache.
b. Die Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung von beigestellten Sachen trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird beigestellte Sachen bei Anlieferung vollständig prüfen und erkennbare Abweichungen bei der Menge untersuchen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkannte Transportschäden und erkannte Mengenabweichungen sowie sonstige Sachmängel umgehend nach Entdeckung informieren. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten Mängelansprüche bei den Transportdienstleistern oder Lieferanten der beigestellten Sachen geltend zu machen; er trägt auch die Kosten der Rücksendung oder etwaigen Verschrottung von beigestellten Sachen.
c. Beigestellte Sachen werden vom Auftragnehmer mit der Sorgfalt gelagert, sodass diese mindestens 1 Jahr in der Angelieferten Qualität erhalten bleiben. Der Auftragnehmer trägt das Risiko für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung von beigestellten Sachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beigestellte Sachen ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Beschädigung und Transportschäden.
d. Transportbehälter, die von dem Auftragnehmer beigestellt werden, werden vom Auftragnehmer zurückgeliefert, sobald diese nicht mehr benötigt werden; die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer.
e. Zu bearbeitendes Material und sonstige bereitgestellte Sachen müssen der hierfür geltenden Spezifikation entsprechen und für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer tauglich sein. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte beigestellte Sachen entstehen. Er trägt zudem die Kosten und Gefahr, dass durch mangelhafte beigestellte Sachen Ausschuss produziert wird. Fertigungsschwund und Ausschuss im technisch üblichen und handelsüblichen Umfang gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf keine Liefergegenstände mit abweichenden Maßen und Gewichten sowie Stückzahlen liefern.
f. Beigestellte Werkzeuge und Fertigungseinrichtungen müssen sicher sein und den Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
V. Gefahrenübergang, Abnahme, Exportkontrolle, Geheimhaltung
a. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand beim Auftraggeber angekommen ist und die Qualitätskontrolle bestanden hat. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.
b. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar und nicht mit höheren Kosten verbunden.
c. Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten.
Ruschmeier & Bohnenkamp GbR
René Ruschmeier und Thomas Bohnenkamp